VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2007
12 B 05.1219
Normen:
SGB VIII § 22 ; SGB VIII § 24 Abs. 2 ; SGB VIII § 90 Abs. 1 ; SGB VIII § 90 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 K 04.2373

Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht: Kinder- und Jugendhilfe, Anspruch auf Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderhort), - keine Notwendigkeit einer spezifischen erzieherischen Erforderlichkeit, - Einhaltung der vom Jugendhilfeträger festgelegten Bedarfskriterien für das Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 12 B 05.1219

DRsp Nr. 2008/6443

Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht: Kinder- und Jugendhilfe, Anspruch auf Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderhort), - keine Notwendigkeit einer spezifischen erzieherischen Erforderlichkeit, - Einhaltung der vom Jugendhilfeträger festgelegten Bedarfskriterien für das Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen

Normenkette:

SGB VIII § 22 ; SGB VIII § 24 Abs. 2 ; SGB VIII § 90 Abs. 1 ; SGB VIII § 90 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten eines Kinderhortes.

1. Die am 28. Juni 1996 geborene Tochter Y. der Kläger besucht seit dem ersten Schuljahr den Kinderhort in N.a.S.. Die Kosten hierfür hat der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2004 vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 übernommen. Mit Bescheid vom 30. August 2004 lehnte er den weiteren Antrag der Kläger auf Übernahme der Kosten des Kinderhortes ab, weil die Betreuung von Y. durch die arbeitslosen Kläger sichergestellt sei. Überdies sei der Besuch des Hortes aus Integrationsgründen nicht erforderlich, weil nach Feststellung der Schule Y. sehr gut in den Klassenverband integriert sei, keinerlei Sprachschwierigkeiten habe und dem Unterricht sehr gut folgen könne.