I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 19. September 2008 wird aufgehoben.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Unterbringung mit Betreuung der am 11. Mai 1989 geborenen Antragstellerin im A******************* *** ***************** für den Zeitraum vom 20. September 2008 bis 19. März 2009.
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