Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. Februar 2009 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
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