VG Stuttgart - Beschluss vom 16.02.2015
7 K 5740/14
Normen:
VwGO § 123; SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a; SchulG BW § 15 Abs. 4;

Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe; Asperger-Syndrom; Regelschule; Schulbegleiter; Stundenkürzung; Vorrang der Schulverwaltung; Ausfallbürgschaft des Jugendhilfeträgers

VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 7 K 5740/14

DRsp Nr. 2015/3734

Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe; Asperger-Syndrom; Regelschule; Schulbegleiter; Stundenkürzung; Vorrang der Schulverwaltung; "Ausfallbürgschaft" des Jugendhilfeträgers

Besucht ein Kind mit sog. Asperger-Syndrom mit Zustimmung der Schulverwaltung eine Regelschule und lässt sich eine integrative Beschulung nur mit zusätzlicher Unterstützung eines Schulbegleiters sicherstellen, so besteht - trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Schule - gegenüber dem Jugendamt ein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in dem für die Erlangung einer angemessenen (nicht optimalen) Schulbildung notwendigen Umfang, wenn die Schulverwaltung nicht tätig wird. Inwieweit dem Jugendhilfeträger wegen seiner Aufwendungen Erstattungsansprüche gegen den Schulträger zustehen, bleibt offen.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro Woche zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 123; SGB VIII § 10 Abs. 1; SGB VIII § 35a; SchulG BW § 15 Abs. 4;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO).