OLG Hamm - Urteil vom 05.12.2000
27 U 103/00
Normen:
BGB § 249 § 843 § 823 Abs. 1 ; SGB X § 116 § 116 Abs. 1 ; StVG § 7 § 11 § 13 ; PflVG § 3 ; SGB VII § 34 § 39 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 226
VRS 100, 321
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 96/00

Kfz-Unfall-Schaden - vermehrte Bedürfnisse - Betreuungskosten - Geltendmachung durch Geschädigte

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 27 U 103/00

DRsp Nr. 2001/7376

Kfz-Unfall-Schaden - vermehrte Bedürfnisse - Betreuungskosten - Geltendmachung durch Geschädigte

»Eine unfallgeschädigte Klägerin kann aus §§ 249, 843 BGB die Kosten ihrer Betreuung in einer Behindertenwerkstatt aus dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse vom Haftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt verlangen. Ein solcher Anspruch ist nicht nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 843 § 823 Abs. 1 ; SGB X § 116 § 116 Abs. 1 ; StVG § 7 § 11 § 13 ; PflVG § 3 ; SGB VII § 34 § 39 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt weiteren materiellen Schadensersatz aufgrund eines von dem Versicherungsnehmer Volker K der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls vom 05.09.1990, bei dem sie ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit kompletter linksseitiger Lähmung erlitt. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Die Parteien schlossen am 19.07.1996 einen Abfindungsvergleich, wonach der unfallbedingte Schaden der Klägerin mit Eingang eines Abfindungsbetrages von 1 Mio. DM insgesamt und vorbehaltlos abgefunden sein sollte. Nach dem Inhalt des Vergleichs sollten hiervon ausgenommen bleiben lediglich