LAG Köln - Beschluss vom 13.04.2010
7 Sa 1150/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; HG NRW 2004/2005 § 7 Abs. 3; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung § 5 Nr. 1; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung § 8 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2575/06

Kettenarbeitsverträge im öffentlichen Dienst; Zweifel an der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit europarechtlicher Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof

LAG Köln, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1150/09

DRsp Nr. 2010/16512

Kettenarbeitsverträge im öffentlichen Dienst; Zweifel an der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit europarechtlicher Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof

1. Soweit durch § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (entsprechend der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999) der Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge vermieden werden soll, kann dieser Zweck zur Überzeugung des vorlegenden Gerichtes nur gewährleistet werden, wenn bei Anwendung der Maßnahme § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung um so strengere Anforderungen an den "sachlichen Grund" gestellt werden, desto mehr aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge dem jetzt zu überprüfenden bereits vorangegangen waren oder desto länger der Zeitraum war, während dessen die betroffene Arbeitnehmerin bereits zuvor aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt wurde.