I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 6. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 verurteilt, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 23. September 2006 bis 21. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 903,60 € zu gewähren.
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