LSG Chemnitz - Urteil vom 06.03.2013
8 SO 4/10
Normen:
SGB I § 60; SGB X § 20; SGB XII § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 193/07

Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe - Antrag; Einsetzen der Sozialhilfe; Kenntniserlangung; Kenntniswegfall; Sozialhilfeträger

LSG Chemnitz, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 8 SO 4/10

DRsp Nr. 2013/13845

Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe - Antrag; Einsetzen der Sozialhilfe; Kenntniserlangung; Kenntniswegfall; Sozialhilfeträger

1. § 18 Abs. 1 SGB XII erfordert keine Antragstellung oder sonstige Initiative des Leistungsberechtigten. Ausreichend ist die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von einem Kern an Tatsachen, der die Notlage in ihren wesentlichen Grundlagen beschreibt. 2. Die Kenntnis entfällt nicht allein deshalb, weil der Leistungsberechtigte es trotz Hinweises des Sozialhilfeträgers unterlässt, seinen Hilfebedarf nochmals ausdrücklich geltend zu machen. 3. Der Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe steht die noch nicht endgültige Klärung der vorrangigen Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers - insbesondere des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende - nicht entgegen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 6. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2007 verurteilt, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 23. September 2006 bis 21. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 903,60 € zu gewähren.