Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 30. September 1993 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Klägerin ist Volljuristin. Sie schloß mit der Beklagten unter dem 31. März/1. April 1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, dessen § 1 lautet:
"Frau I wird ab 01.04.1992 als Angestellte zur Aushilfe für die Dauer der Mutterschutzfrist der Frau B und des sich evtl. anschließenden Erziehungsurlaubes, längstens bis zum 31.05.1995, eingestellt."
Ferner vereinbarten die Parteien in §
Die Mutterschutzfrist der Angestellten B lief vom 29. März bis zum 21. Juni 1992. Auf ihren Antrag vom 14. Mai 1992 wurde ihr für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 30. September 1993 Erziehungsurlaub gewährt.
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