LAG München - Beschluss vom 04.04.2008
3 TaBV 139/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 21/07

Keine Zustimmungsersetzung zur Höhergruppierung bei gesetzlich fingierter Zustimmung - keine Umdeutung des Ersetzungsantrag in Feststellungsantrag - Beginn der Wochenfrist bei unvollständiger Information des Betriebsrats

LAG München, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 139/07

DRsp Nr. 2008/14841

Keine Zustimmungsersetzung zur Höhergruppierung bei gesetzlich fingierter Zustimmung - keine Umdeutung des Ersetzungsantrag in Feststellungsantrag - Beginn der Wochenfrist bei unvollständiger Information des Betriebsrats

»1. Die Ersetzung der vom Betriebsrat zu einer Höhergruppierung verweigerten Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist nicht mehr möglich, wenn die Zustimmung aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. In diesem Fall ist nur noch die Feststellung möglich, dass die Zustimmung als erteilt gilt.2. Hält der Arbeitgeber in einem solchen Falle an dem Zustimmungsersetzungsantrag fest, ist dieser in der Regel zurückzuweisen. Eine Auslegung des Zustimmungsersetzungsantrags als Feststellungsantrag der genannten Art ist nicht ohne weiteres möglich.3. Zur Pflicht des Betriebsrats, dem Arbeitgeber bei Unvollständigkeit der Information gem. § 99 Abs. 1 BetrVG innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Mitteilung zu machen (im Anschluss an - zuletzt - BAG 14.12.2004 - 1 ABR 55/03).«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die von der Antragstellerin begehrte Ersetzung der Zustimmung zu einer Höhergruppierung.