LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.03.2005
12/4 TaBV 127/04
Normen:
BetrVG § 103 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 315/04

Keine Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Verbreitung einer Karikatur nach Kritik an Betriebsratsarbeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 12/4 TaBV 127/04

DRsp Nr. 2006/1591

Keine Zustimmungsersetzung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Verbreitung einer Karikatur nach Kritik an Betriebsratsarbeit

»Nichtersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das anonym in die Betriebskästen von Kollegen/innen eine Karikatur eingeworfen hat, die eine Gruppe von Personen - Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen - zeigte, deren Gesichter als Hinterteile verfremdet dargestellt waren und die betitelt war: "wir sind, was volkt". Es handelte sich um eine Reaktion des Betriebsratsmitglieds gegenüber Unterzeichnern eines offenen Briefes an den Betriebsrat, in dem es um Kritik an seiner wenig konstruktiven Haltung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Sondervergütungen ging.«

Normenkette:

BetrVG § 103 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte 1) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter 2) zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds A (Beteiligte 3).