BSG - Beschluss vom 06.01.2005
B 1 KR 51/03 B
Normen:
AMG § 37 Abs. 1 S. 2 ; BtMG § 1 Abs. 1, Anlage III ; SGB V § 12 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 135 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 75 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 286/00
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3828/01

Keine Zulassungsgründe für eine Revision gegen das die Leistungspflicht der Krankenkasse für das THC-haltige Medikament Dronabinol verneinende Urteil eines LSG

BSG, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 51/03 B

DRsp Nr. 2005/4200

Keine Zulassungsgründe für eine Revision gegen das die Leistungspflicht der Krankenkasse für das THC-haltige Medikament Dronabinol verneinende Urteil eines LSG

1. Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss mit Rücksicht auf § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ausgeführt werden, inwiefern die jeweils formulierte Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sowie klärungsbedürftig (entscheidungserheblich) und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. An der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie (hier: Dronabinol) fehlt, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des deutschen Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nach den insoweit einschlägigen, in Deutschland geltenden Bestimmungen nicht erteilt worden ist. 3. Angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder und ihrer Behandlungsmöglichkeiten - auch und gerade in Bezug auf Arzneimitteltherapien - muss es von vornherein Bedenken wecken, einem einzelnen Therapiekonzept bzw. damit zusammenhängenden Umständen den Rang einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung zuzumessen.