Der 1990 geborene Kläger, der an einer infantilen Cerebralparese leidet, begehrt die Erstattung der Kosten, die ihm durch Behandlungen bei dem Neurologen und Chirotherapeuten Dr. K in der Ukraine entstanden sind. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat eine Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse mit der Begründung verneint, der Kläger habe die im Inland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Die auf § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
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