BSG - Beschluß vom 08.02.2000
B 1 KR 29/99 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a, § 170 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2001, 56
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 2 KR 22/98 - 11.05.1999,
SG Saarbrücken - S 1 KR 78/98 - 24.06.1998,

Keine Zulassung der Revision bei Bestand des angefochtenen Urteils aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen

BSG, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 29/99 B

DRsp Nr. 2000/7916

Keine Zulassung der Revision bei Bestand des angefochtenen Urteils aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen

1. Wenn feststeht, daß das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben wird, so ist für die Zulassung der Revision kein Raum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a, § 170 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der 1990 geborene Kläger, der an einer infantilen Cerebralparese leidet, begehrt die Erstattung der Kosten, die ihm durch Behandlungen bei dem Neurologen und Chirotherapeuten Dr. K in der Ukraine entstanden sind. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat eine Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse mit der Begründung verneint, der Kläger habe die im Inland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Die auf § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.