LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2018
L 16 AS 443/17 NZB
Normen:
SGB II § 32 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 402/17

Keine Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Verfahrensmangels bei fehlender Verletzung der Amtsermittlungspflicht

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 443/17 NZB

DRsp Nr. 2018/4001

Keine Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Verfahrensmangels bei fehlender Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Die Berufung ist nicht wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht zuzulassen, wenn nach der rechtlichen Würdigung des Sozialgerichts weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst sind.

1. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtssache für den Betroffenen große Bedeutung hat; die Streitsache muss vielmehr eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. 2. Ein Individualinteresse genügt nicht. 3. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 32 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Im Klageverfahren war die Absenkung der Leistungen des Klägers und Beschwerdeführers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Februar bis April 2017 streitig.