LSG Bayern - Urteil vom 18.03.2015
L 11 AS 763/14
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 202;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 35/14

Keine Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei bestehender Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands

LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 763/14

DRsp Nr. 2015/8197

Keine Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei bestehender Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstands

Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG ist während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zuglassen.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 202;

Tatbestand

Streitig sind die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2009 und 2010.