Die Berufung wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (
Dagegen hat er ausdrücklich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Antragsteller ist hierzu angehört worden.
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