LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2015
L 11 AS 189/15
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 250/15

Keine Zulässigkeit der Berufung/Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Entscheidung des Sozialgerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 189/15

DRsp Nr. 2015/7356

Keine Zulässigkeit der Berufung/Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Entscheidung des Sozialgerichts

Nach Rücknahme eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz ist eine Berufung, selbst wenn diese als Beschwerde ausgelegt würde, nicht statthaft, da sie sich nicht gegen eine Entscheidung des SG richtet.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt, diesen aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 zurückgenommen.

Dagegen hat er ausdrücklich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Antragsteller ist hierzu angehört worden.