LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2015
L 11 AS 188/15
Normen:
SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 204/15

Keine Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Entscheidung des Sozialgerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 188/15

DRsp Nr. 2015/7355

Keine Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Entscheidung des Sozialgerichts

1. Die Berufung ist nicht statthaft, wenn sie sich nicht gegen ein Urteil des SG143 SGG) richtet. 2. Nach Klagerücknahme ist die Berufung zu verwerfen.

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144;

Gründe

I.

Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben, diese aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2015 zurückgenommen. Dagegen hat er Berufung zum Bayer Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Kläger ist hierzu angehört worden. Die Berufung ist nicht statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des SG143 SGG). Der Kläger hat vielmehr seine Klage vor dem SG zurückgenommen. Nach alledem war die Berufung zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 204/15