Die Berufung wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (
II.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Der Kläger ist hierzu angehört worden. Die Berufung ist nicht statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen ein Urteil des
rechtskräftig
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