LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2018
L 6 U 2309/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 3111/14

Keine wirksame Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers mittels eines gerichtlichen Vergleichs zur Weitergewährung einer Verletztenrente unter Anwendung von § 48 SGB X

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 6 U 2309/17

DRsp Nr. 2018/10928

Keine wirksame Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers mittels eines gerichtlichen Vergleichs zur Weitergewährung einer Verletztenrente unter Anwendung von § 48 SGB X

Bewilligte die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine Verletztenrente, kann sie sich für die weitere Gewährung nicht mittels eines gerichtlichen Vergleiches zur Anwendung von § 48 SGB X wirksam verpflichten.

1. Es ist eine rein tatsächliche Frage, ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und die Einwirkung eine (Wirk-)Ursache für den Gesundheitserstschaden (oder den Tod) war; diese Frage muss aus der nachträglichen Sicht ("ex post") beantwortet werden.2. Für die Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung gilt, dass die Tatsachen, die solche Gesundheitsschäden erfüllen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen.3. Für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden reicht der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit aus, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit.

Tenor