LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2015
L 11 AS 873/14
Normen:
SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 890/14

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Nachweis von Nichtverschulden

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 873/14

DRsp Nr. 2015/10508

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Nachweis von Nichtverschulden

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen war, die Frist einzuhalten. 2. Allein der Hinweis, fristgerecht Berufung eingelegt zu haben, ist kein Wiedereinsetzungsgrund.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.11.2014 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151; SGG § 67;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).