LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2015
L 11 AS 838/14
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1510/12

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Nichteinhaltung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren und fehlenden gesundheitlichen Einschränkungen

LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 838/14

DRsp Nr. 2015/4891

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Nichteinhaltung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren und fehlenden gesundheitlichen Einschränkungen

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass ein Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. 2. Aus einem allgemein gehaltenen Attest ergibt sich kein Hinweis auf die gesundheitliche Unfähigkeit, eine Berufung einzulegen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 -S 13 AS 1510/12- wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 67;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Juli 2012 bis September 2012.

Die gegen den Bescheid vom 13.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 erhobene Klage - die Klägerin hat während des Klageverfahrens keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt - hat das Sozialgericht Nürnberg () mit Urteil vom 02.04.2014 abgewiesen. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.04.2014 zugestellt worden.