LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2010
17 Sa 423/09
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 60931/08

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist bei bewusst falschen Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 423/09

DRsp Nr. 2010/10779

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist bei bewusst falschen Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren

Ein Berufungsführer ist ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten, wenn er während der Berufungsfrist einen ordnungsgemäßen Antrag auf Berichtigung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt hat und annehmen durfte, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Hieran fehlt es, wenn bewusst unrichtige Angaben über das vorhandene Vermögen gemacht werden.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. 09.2008 - 64 Ca 60931/08 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.03.2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, für die Monate Dezember 2006 bis Oktober 2007 Sozialkassenbeiträge in Höhe von 10.942,76 EUR zu zahlen. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte in dem streitbefangenen Zeitraum einen vom betrieblichen Anwendungsbereich des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ausgenommenen Malerbetrieb geführt hat.