I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. 09.2008 - 64 Ca 60931/08 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 02.03.2009 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, für die Monate Dezember 2006 bis Oktober 2007 Sozialkassenbeiträge in Höhe von 10.942,76 EUR zu zahlen. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte in dem streitbefangenen Zeitraum einen vom betrieblichen Anwendungsbereich des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ausgenommenen Malerbetrieb geführt hat.
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