Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 569 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe binnen einer Notfrist von 1 Monat, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung, einzulegen. Diese Frist hat die Klägerin versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, ist der Klägerin nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 16.01.2004 förmlich zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erst am 02.10.2004 und somit nach Ablauf der gesetzlich normierten Einlegungsfrist beim Arbeitsgericht eingegangen.
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