LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2016
L 9 KR 150/16 B ER RG
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 179 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 86b Abs. 1 S. 4; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 578;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 2003/15 ER

Keine Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen rechtskräftigen Beschluss im einstweiligen RechtsschutzverfahrenAnforderungen an die Prüfung einer Gehörsverletzung im Verfahren der Anhörungsrüge

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 150/16 B ER RG

DRsp Nr. 2016/10124

Keine Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen rechtskräftigen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Anforderungen an die Prüfung einer Gehörsverletzung im Verfahren der Anhörungsrüge

1. Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne von § 179 SGG dar und sind somit einer Wiederaufnahme nicht fähig. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Diese Annahme ist nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vorbringens der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, obwohl sie nach dem ausschließlich maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und das Beteiligtenvorbingen nicht offensichtlich unsubstantiiert war.