LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.02.2006
2 Ta 12/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2900/05

Keine Werterhöhung durch Auskunftsbegehren des Arbeitnehmers über Sozialauswahl bei Bestandsstreitigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 12/06

DRsp Nr. 2006/20113

Keine Werterhöhung durch Auskunftsbegehren des Arbeitnehmers über Sozialauswahl bei Bestandsstreitigkeit

»Das Auskunftsbegehren des Arbeitnehmers über die Sozialauswahl im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit führt nicht zu einer Erhöhung des nach § 42 Abs. 4 GKG festzusetzenden Wertes.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Klägerinvertreter Festsetzung eines gesonderten Wertes für einen Auskunftsantrag im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits.