LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.01.2008
2 Ta 304/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 11 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1625/07

Keine weitere Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Entlassung des bereits beigeordneten Anwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 304/07

DRsp Nr. 2008/18624

Keine weitere Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Entlassung des bereits beigeordneten Anwalts

1. Die Entlassung eines Rechtsanwalts begründet nicht den Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts.2. Das Arbeitsgericht ist nur dann gehalten, eine Partei auf § 11 a ArbGG hinzuweisen, wenn die Partei nicht bereits anwaltlich vertreten ist und sich für den Gegner ein Rechtsanwalt meldet; ist der Kläger bereits anwaltlich vertreten, ist ein Hinweis nicht notwendig.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ; ArbGG § 11 a ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe und der Rechtsanwaltsbeiordnung.