LAG München - Urteil vom 06.08.2008
9 Sa 261/08
Normen:
TVöD-BT-K § 48 Abs. 2 ; TVöD § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10599/07

Keine Wechselschichtzulage einer Krankenschwester im öffentlichen Dienst ohne Heranziehung zu Nachtschichten im vorgegebenen Zeitrahmen

LAG München, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 261/08

DRsp Nr. 2008/18453

Keine Wechselschichtzulage einer Krankenschwester im öffentlichen Dienst ohne Heranziehung zu Nachtschichten im vorgegebenen Zeitrahmen

1. Bereits der Wortlaut des für Krankenhäuser einschlägigen § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K, der insoweit dem § 7 Abs. 1 TVöD vorgeht, spricht eindeutig dafür, dass Voraussetzung für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit ist, dass die einzelne Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monates erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.2. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass im Unterschied hierzu gemäß § 7 Abs. 1 TVöD lediglich erforderlich ist, dass Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monates erneut zur Nachtschicht herangezogen werden; der Umstand, dass im § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K nicht auf den Durchschnitt aller Beschäftigten in Wechselschicht abgestellt wird sondern auf die einzelne Beschäftigte, ist kein Redaktionsversehen, denn ansonsten hätte es ausgereicht, abweichend von § 7 Abs. 1 TVöD die beiden Worte "zur Nachtschicht" durch die Worte "zu mindestens zwei Nachtschichten" zu ersetzen, was aber gerade nicht geschehen ist.

Normenkette:

TVöD-BT-K § 48 Abs. 2 ; TVöD § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Wechselschichtzulage für März 2006 zu zahlen.