LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.07.2015
L 8 SO 17/15 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 13 Nr. 5; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 57 S. 1 und S. 2; SGB IX § 17 Abs. 3 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 98/14

Keine vorläufige Übernahme von Kosten für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums im Wege der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 17/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16237

Keine vorläufige Übernahme von Kosten für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums im Wege der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Es besteht kein Anordnungsanspruch für eine einstweiligen Anordnung, mit der im Wege der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen eines Persönlichen Bugets vorläufig Kosten für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums übernommen werden sollen, solange nicht geklärt ist, ob die begehrte Hilfestellung durch den wissenschaftlichen Assistenten als Dritten hochschulrechtlich überhaupt zulässig ist. Es daher kann dahinstehen, dass nicht erkennbar ist, ob die begehrte Leistung (im Umfang von fünf Wochenstunden) zur Überbrückung einer Phase des Hilfebedarfs oder dauerhaft für die Zeit des weiteren Studiums benötigt wird.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 13 Nr. 5; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 57 S. 1 und S. 2; SGB IX § 17 Abs. 3 S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.