I.
Das zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 1526/05 - geführte Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 - 8 Ca 1526/05 - (Bl. 10 d. A.) beendet. Nach näherer Maßgabe der im Vergleich getroffenen Regelungen sollte die Beklagte
- das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnen sowie den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Klägerin auszahlen und
- der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis erteilen.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - ordnete das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin - unter Abweisung des Antrages im Übrigen - gegen die Beklagte wegen Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung und wegen Nichterteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses jeweils Zwangsgeld und Zwangshaft an.
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