BAG - Urteil vom 11.07.2017
3 AZR 365/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; AktG § 82 Abs. 1; AktG § 111 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 74/15
ArbG Hamburg, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 117/15

Keine Vertretungsbeschränkung des Vorstands einer AktiengesellschaftRegelungsmacht der Betriebsparteien im Betriebsrentenrecht auch für ausgeschiedene ArbeitnehmerZustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien zu einer Betriebsvereinbarung durch tarifliche ÖffnungsklauselDreistufiges Prüfungsschema bei der Überprüfung von Anpassungsregelungen unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der VerhältnismäßigkeitParallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 513/16 - v. 11.07.2017

BAG, Urteil vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 365/16

DRsp Nr. 2017/14051

Keine Vertretungsbeschränkung des Vorstands einer Aktiengesellschaft Regelungsmacht der Betriebsparteien im Betriebsrentenrecht auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien zu einer Betriebsvereinbarung durch tarifliche Öffnungsklausel Dreistufiges Prüfungsschema bei der Überprüfung von Anpassungsregelungen unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 513/16 - v. 11.07.2017

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. März 2016 - 3 Sa 74/15 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufgehoben, als es der Klage über einen Betrag iHv. 130,69 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Mai 2015 hinaus stattgegeben hat.

Im Umfang der Aufhebung (Erhöhung des Weihnachtsgeldes 2014 um 18,85 Euro zzgl. Zinsen) wird der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; AktG § 82 Abs. 1; AktG § 111 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Regelung sich die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers richtet.