LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.02.2016
L 8 AL 4856/14
Normen:
RBerG Art. 1 § 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 3; SGB III;
Fundstellen:
NZS 2016, 360
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 698/14

Keine Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im sozialgerichtlichen Verfahren beim Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen L 8 AL 4856/14

DRsp Nr. 2016/3767

Keine Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im sozialgerichtlichen Verfahren beim Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III

Orientierungssätze: Der als Rentenberater nach Art. 1 § 1 RBerG nicht für Rechtsangelenheiten im Bereich der Arbeitslosenversicherung "registrierte Erlaubnisinhaber" kann sich nicht auf eine Annexkompetenz berufen, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung von der Bundesagentur für Arbeit begehrt werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist keine Leistungsvoraussetzung für den Bezug einer (Erwerbsminderungs-)Rente, was auch nicht aus dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI normierten Vorrang der Teilhabeleistung gegenüber der Rentenleistung gefolgert werden kann.

Tenor

Rentenberater E. wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 AL 4856/14 zurückgewiesen.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGG § 73 Abs. 3; SGB III;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erstattung der Kosten für eine Ausbildung zur Physiotherapeutin.