LSG Bayern - Beschluss vom 02.08.2016
L 10 AL 279/15 B PKH
Normen:
SGB III § 435 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 44; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 143; SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 208/15

Keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung als sonstiger Versicherungspflichtiger beim Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

LSG Bayern, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 279/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/14204

Keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung als sonstiger Versicherungspflichtiger beim Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nicht mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gleichzusetzen.

1. § 435 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung differenzierte ausdrücklich zwischen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. 2. Danach sollte bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III und des § 345a SGB III die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 01.01.2001 lag, als Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten, und zwar auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wurde. 3. Maßgeblich für die Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ist unmissverständlich, dass es sich um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehandelt haben muss. 4. Diese war in § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung geregelt; sie setzte u.a. anders als eine Berufsunfähigkeitsrente voraus, dass Erwerbsunfähigkeit und nicht nur eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB III § 435 Abs. 1; SGB VI § 43; SGB VI § 44;