LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2016
L 11 EG 2920/15
Normen:
BEEG § 1; SGB I § 30; SGB IV § 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 2529/14

Keine Versicherungspflicht im Wege der Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV - hier in die Türkei - bei Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 11 EG 2920/15

DRsp Nr. 2016/7548

Keine Versicherungspflicht im Wege der Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IV – hier in die Türkei - bei Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland

Wird ein bei einem inländischen Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer für die Dauer von (voraussichtlich) fünf Jahren bei einem zu demselben Konzern gehörenden rechtlich selbständigen Unternehmen in der Türkei eingesetzt, liegt auch dann keine Entsendung iSv § 4 SGB IV vor, wenn sich zwar der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (formal) gegen das inländische Unternehmen richtet, das Entgelt aber dem ausländischen Unternehmen belastet und daher wirtschaftlich von diesem getragen wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; SGB I § 30; SGB IV § 4;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).