LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2021
5 TaBV 1328/20
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 398/20

Keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bei bloßer Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb einer Arbeitsorganisation (hier Möbelabteilungen)

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 1328/20

DRsp Nr. 2021/11339

Keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bei bloßer Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb einer Arbeitsorganisation (hier Möbelabteilungen)

Weist der Arbeitgeber bereits bei Stellung des Antrages nach § 99 Abs. 4 BetrVG darauf hin, dass seiner Ansicht nach keine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt und dass er das Zustimmungsersetzungsverfahren "nur höchst vorsorglich" einleitet, begehrt er in der Hauptsache die - zulässige - Feststellung, dass keine personelle Einzelmaßnahme vorliegt und deshalb die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist. Die Anträge nach §§ 99 Abs. 4, 100 BetrVG sind dann nur als Hilfsanträge anzusehen.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2020 - 1 BV 398/20 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an die Arbeitnehmer A sowie B zum 01.01.2020 keine Versetzung im Sinne von §§ 95 Absatz 3, 99 BetrVG darstellt.

II. Die Anschlussbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 101;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über personelle Einzelmaßnahmen der Beteiligten zu 1).