I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2020 -
Es wird festgestellt, dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an die Arbeitnehmer A sowie B zum 01.01.2020 keine Versetzung im Sinne von §§ 95 Absatz 3, 99 BetrVG darstellt.
II. Die Anschlussbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über personelle Einzelmaßnahmen der Beteiligten zu 1).
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