Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, durch eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung eine unabhängige Rechtsvertretung für die Rentnerinnen und Rentner zu schaffen.
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