LSG Bayern - Beschluss vom 22.03.2016
L 15 RF 6/16
Normen:
JVEG § 1; JVEG § 4 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Keine Vergütung für Sachverständige im sozialgerichtlichen Verfahren für eine Stellungnahme ausschließlich zu einem Befangenheitsgesuch im Rahmen einer Anhörung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 6/16

DRsp Nr. 2016/8390

Keine Vergütung für Sachverständige im sozialgerichtlichen Verfahren für eine Stellungnahme ausschließlich zu einem Befangenheitsgesuch im Rahmen einer Anhörung

1. Hat sich der Sachverständige ausschließlich zu einem Befangenheitsgesuch im Rahmen seiner Anhörung dazu geäußert, steht ihm eine Vergütung nach dem JVEG nicht zu. Der Ausschluss einer Vergütung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn vom Sachverständigen eine Äußerung zum Befangenheitsantrag verlangt und auch nur eine solche gegeben und anschließend vom Gericht verwertet worden ist. 2. Wegen des Leitgedankens der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind schematische Gesichtspunkte für die Abgrenzung einer - nach dem JVEG zu vergütenden sachverständigen Äußerung von einer - nicht nach dem JVEG zu vergütenden - Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der Anhörung zu einem gegen ihn gerichteten Befangenheitsgesuch zugrunde zu legen. 3. Kriterien im Einzelnen: Formulierung der gerichtlichen Anforderung der Stellungnahme, Verfügung des Hauptsacherichters nach Eingang der Stellungnahme zur Vergütung dem Grunde nach (Formblatt), Mitübersendung der Akten.