FG Münster - Urteil vom 08.02.2012
11 K 3035/10 E
Normen:
EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a; SGB V § 103 Abs 4; EStG § 7g Abs 1;

Keine verbindliche Bestellung bei noch zu eröffnendem Betrieb notwendig

FG Münster, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 11 K 3035/10 E

DRsp Nr. 2012/7200

Keine verbindliche Bestellung bei noch zu eröffnendem Betrieb notwendig

Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei einem noch zu eröffnenden Betrieb. Eine verbindliche Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht notwendig.

Normenkette:

EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a; SGB V § 103 Abs 4; EStG § 7g Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 2008 ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er erzielte neben Einkünften aus seiner anwaltlichen Tätigkeit u.a. auch Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofes in M.. In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärte er außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 48.000 EUR aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in M.. Diese ergaben sich aus einem von dem Kläger geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 40% von 120.000 EUR.

Tatsächlich bestellte der Kläger im Jahr 2010 eine Photovoltaikanlage. Außerdem erteilte er den Auftrag zur Errichtung einer Halle. Mit dem Bau wurde im Jahr 2010 begonnen. Die Anlage wurde vor dem 30. Juni 2010 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Hierbei handelt es sich um eine Photovoltaikanlage, die auf einer bestehenden Reithalle sowie dem neu errichteten Reitstall und der Lagerhalle installiert wurde. Die Anlage hat eine Kapazität von ca. 200 Kw bei einem Preis von 2.500 EUR/Kw.