LAG Köln - Urteil vom 16.06.2006
12 Sa 168/06
Normen:
SGB IX § 85 § 90 Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6643/04

Keine Veränderung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen durch gesetzliche Neuregelung

LAG Köln, Urteil vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 168/06

DRsp Nr. 2006/27908

Keine Veränderung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen durch gesetzliche Neuregelung

»Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung nach zunächst erfolglosem Antrag erst im Widerspruchsverfahren oder auf Klage hin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. § 90 Abs. 2 a SGB IX hat auch ab 01.05.2004 nichts an der einschlägigen Rechtsprechung des BAG geändert.«

Normenkette:

SGB IX § 85 § 90 Abs. 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.

Der am 22.09.1956 geborene Kläger ist seit 02.05.2000 beim beklagten Land beschäftigt, er ist als Techniker am Lehrstuhl für angewandte Physik der Universität K tätig. Im Jahre 2001 war er an 207 Tagen, 2002 an 228 Tagen, 2003 an 150 Tagen und 2004 bis 09.06.2004 an 43 Tagen arbeitsunfähig krank. Der Kläger ist an Hepatitis C erkrankt.

Am 16.01.2004 hatte er beim Versorgungsamt K die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt, durch Bescheid vom 17.03.2004 wurde eine GdB von 30 zuerkannt, wogegen der Kläger am 13.04.2004 Widerspruch einlegte. Auf diesen hin erliess das Versorgungsamt Köln den Abhilfebescheid vom 09.08.2004, wonach ab 16.01.2004 eine GdB von 50 vorliegt.