LAG Köln - Urteil vom 15.02.2008
11 Sa 923/07
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 § 22 ; SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 622
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8421/06

Keine unzulässige Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers bei Auswahlentscheidung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten

LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 923/07

DRsp Nr. 2008/14449

Keine unzulässige Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers bei Auswahlentscheidung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten

»Es stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung von schwerbehinderten Arbeitnehmern dar, wenn der Arbeitgeber bei einer Maßnahme zwischen Arbeitnehmern, die hohe Fehlzeiten aufweisen, und solchen, die keine hohen Fehlzeiten aufweisen, differenziert.«

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 § 22 ; SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer von ihm angenommenen Benachteiligung wegen seiner Behinderung geltend.

Der 39jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1997 beschäftigt. Er war zunächst als Busfahrer tätig. Seit August 2001 wird er als Bahnfahrer eingesetzt. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert. Er leidet unter einer dauerhaften, unheilbaren Krankheit.

Der Kläger war in den letzten Jahren im folgenden Umfang arbeitsunfähig erkrankt:

2002 56 Tage

2003 78 Tage

2004 157 Tage

2005 87 Tage

2006 116 Tage (bis 15. Oktober 2006).