Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer von ihm angenommenen Benachteiligung wegen seiner Behinderung geltend.
Der 39jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1997 beschäftigt. Er war zunächst als Busfahrer tätig. Seit August 2001 wird er als Bahnfahrer eingesetzt. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert. Er leidet unter einer dauerhaften, unheilbaren Krankheit.
Der Kläger war in den letzten Jahren im folgenden Umfang arbeitsunfähig erkrankt:
2002 56 Tage
2003 78 Tage
2004 157 Tage
2005 87 Tage
2006 116 Tage (bis 15. Oktober 2006).
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