LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2008
15 Sa 1950/07
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 849/07 - 10.10.2007,

Keine Ungleichbehandlung durch tarifliche Stichtagsregelung zur Eingruppierung bei Entfristung eines mehrfach befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1950/07

DRsp Nr. 2008/14372

Keine Ungleichbehandlung durch tarifliche Stichtagsregelung zur Eingruppierung bei Entfristung eines mehrfach befristeten Arbeitsverhältnisses

1. Ab Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kommt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG nicht mehr in Betracht.2. Erfolgt unter Berücksichtigung der tariflichen Stichtagsklausel erst bei einem nach dem 01.12.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine andere Behandlung der Eingruppierung, gibt es zwar zwei unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern, die jedoch nur entsprechend der Stichtagsregelung differenziert behandelt werden und nicht danach, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind; eine solche von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Stichtagsregelung, die auf den Zeitpunkt der "Einstellung" abstellt, ist zulässig.3. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Arbeitgeberin die durch Entfristung eines mehrfach befristeten Arbeitsverhältnisses bedingte Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als "Einstellung" im Sinne der tariflichen Bestimmungen behandelt.