LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2007
15 Sa 1353/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TVÜ/VKA § 5 Abs. 2 Satz 2 ; BAT § 29 B Abs. 5 ; BBesG § 40 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 208/06

Keine Ungleichbehandlung durch Beseitigung einer sachwidrig überhöhten Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1353/06

DRsp Nr. 2008/1781

Keine Ungleichbehandlung durch Beseitigung einer sachwidrig überhöhten Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags

»Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn im Zuge der Überleitung in den TVöD ein sachwidrig überhöhter Ausgleich der mit der Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen (1,5-facher Verheiraten-/Familienzuschlag) beseitigt wird.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TVÜ/VKA § 5 Abs. 2 Satz 2 ; BAT § 29 B Abs. 5 ; BBesG § 40 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung nach der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Die Klägerin und ihr Ehemann stehen als vollzeitbeschäftigte Lehrer im Beamtenverhältnis zum Land . Daneben ist die Klägerin bei dem beklagten Landkreis als teilzeitbeschäftigte Musiklehrerin beschäftigt, zunächst als Honorarkraft und seit dem 01.04.1991 zu den Bedingungen des BAT und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen (Arbeitsvertrag vom 08.01.1992, Bl. 18 f. d.A.). Sie unterrichtet pro Woche zwei Stunden ß 45 Minuten, was einer Arbeitszeit von 2,33 Stunden entspricht.

Im September 2005 erhielt sie zeitanteilig:

a) Grundvergütung Vergütungsgruppe IV b, Stufe 10 (2.486,25 EUR)| 150,47 EUR