LSG Bayern - Beschluss vom 02.09.2016
L 10 AL 125/15 NZB
Normen:
SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 18/13

Keine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren in eine Berufung nach eindeutiger Rechtsmittelbelehrung

LSG Bayern, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 125/15 NZB

DRsp Nr. 2016/16625

Keine Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren in eine Berufung nach eindeutiger Rechtsmittelbelehrung

Eine trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung und entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Berufung umgedeutet werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist bei eindeutiger Bezeichnung und entsprechender Begründung auch nicht als Berufungseinlegung auslegungsfähig.

1. Unabhängig davon, ob das eingelegte Rechtsmittel der erteilten Belehrung entspricht oder davon abweicht, ist für die Annahme kein Raum, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. 2. Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Umdeutung wegen der unterschiedlichen Zielrichtung nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.2015 - S 7 AL 18/13 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144;

Gründe

I.

Streitig ist der Eintritt zweier Sperrzeiten (drei Wochen und sechs Wochen) bei einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 16,22 EUR.

Das Sozialgerichts Augsburg (SG) hat die verbundenen Klagen mit Urteil vom 18.02.2015 abgewiesen (zugestellt an den Kläger am 13.05.2015). Das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.