Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.02.2015 -
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist der Eintritt zweier Sperrzeiten (drei Wochen und sechs Wochen) bei einem täglichen Leistungsentgelt in Höhe von 16,22 EUR.
Das Sozialgerichts Augsburg (
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