LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.10.2016
L 5 KR 71/16
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
NZS 2016, 945
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 10/14

Keine Übernahme der Kosten für die Entsorgung von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 71/16

DRsp Nr. 2016/17982

Keine Übernahme der Kosten für die Entsorgung von Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für Kosten der Entsorgung, die im Zusammenhang mit der Versorgung von Hilfsmitteln (hier: Inkontinenzmaterialien) entstehen, besteht kein Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Mehrkosten, die ihm durch die Entsorgung von Inkontinenzmaterialien entstehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er wird von ihr mit Inkontinenzmaterialien versorgt. Am 27. Dezember 2012 beantragte er bei der Beklagten u. a. die Übernahme der Mehrkosten für die Entsorgung der Inkontinenzmaterialien. Dies konkretisierte er dahin, dass er anstelle der ansonsten ausreichenden 40-Liter-Mülltonne mit 14-tägiger Leerung zu 3,00 EUR monatlich eine 120-Liter-Restmülltonne mit ebenfalls 14-tägiger Leerung zu 8,00 EUR monatlich benötige. Die Differenz sei durch die Beklagte zu übernehmen.