I.
Die Klägervertreter wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.
Der Kläger hat am 19.10.2004 Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners der Klageschrift zu bewilligen. Zugleich hat er angekündigt, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachzureichen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2004 hat der für die Klägervertreter erschienene Rechtsanwalt H. beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe auch für seine Terminswahrnehmung in Untervollmacht zu bewilligen. Die Parteien haben sodann einen Vergleich abgeschlossen, in dem der Kläger sich den Widerruf durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 23.11.2004 vorbehalten hat. Der Vergleich ist bestandskräftig geworden.
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