OLG Celle - Beschluss vom 25.09.2013
1 Ws 375/13 (StrVollz)
Normen:
SGB XII § 30 Abs. 1; JVollzG ND § 43; StVollzG § 46; GG Art 3 Abs. 3 S. 2;

Keine Taschengelderhöhung im Strafvollzug wegen Schwerbehinderung

OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 375/13 (StrVollz)

DRsp Nr. 2013/22108

Keine Taschengelderhöhung im Strafvollzug wegen Schwerbehinderung

Die Mehrbedarfsregelung des § 30 Abs. 1 SGB-XII ist bei der Bemessung von Taschengeld für Strafgefangene nach § 43 NJVollzG nicht anzuwenden.

1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

2. Der Streitwert wird auf 300,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 30 Abs. 1; JVollzG ND § 43; StVollzG § 46; GG Art 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er ist wegen einer Sehbehinderung seit dem 1. Oktober 2010 unbefristet als zu 100 % schwerbehindert anerkannt mit den Merkzeichen G, H und RF. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Februar 2013, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, das dem Antragsteller gewährte Taschengeld aufgrund seiner Schwerbehinderung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2010 um 17 % zu erhöhen, als unbegründet abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 SGB XII über die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderte, die die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, auch zu seinen Gunsten anzuwenden sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.