BAG - Urteil vom 10.01.2007
5 AZR 665/06
Normen:
BGB § 179 ; BRTV-Bau § 15 ; GewO § 108 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 179 BGB
AuR 2007, 226
BAGE 120, 373
BB 2007, 946
DB 2007, 1031
JR 2008, 132
MDR 2007, 725
NJW 2007, 1378
NZA 2007, 679
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1310/05
ArbG Celle - 2 Ca 10/05 - 25.4.2005,

Keine tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht bei rechtzeitiger Geltendmachung gegenüber vermeintlichem Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 665/06

DRsp Nr. 2007/5796

Keine tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht bei rechtzeitiger Geltendmachung gegenüber vermeintlichem Arbeitgeber

»Macht ein Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche geltend, finden tarifliche Ausschlussfristen Anwendung. Hat der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, wird hierdurch das Erlöschen der Ansprüche verhindert. Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer später diese Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt.«

Orientierungssätze:1. Vertreter iSv. § 179 BGB ist nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert.2. Während die Einrede der Verjährung dazu führt, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB), führt eine Ausschlussfrist zum Erlöschen des Anspruchs, wenn er nicht fristgerecht geltend gemacht wird. Die rechtzeitige Geltendmachung sichert dagegen den Bestand des Anspruchs.