Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht den Auflösungsantrag Streitwert erhöhend berücksichtigt hat sowie dagegen, dass die drei Abmahnungen vom 18.11.2004 jeweils mit einem vollen Monatsgehalt bewertet wurden.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
1. Nach ständiger Rechtssprechung des LAG Nürnberg kann das Beschwerdegericht das Ermessen des Erstgerichts bei der Streitwertfestsetzung nicht ersetzen. Damit kann nur geprüft werden, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzten Grenzen eingehalten hat (vgl. Beschluss des LAG Nürnberg vom 24.01.2005, 2 Ta 7/05 m.w.N.).
2. Auch nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Beschwerde begründet.
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