Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.007,67 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 5.007,67 EUR.
Der Kläger ist Inhaber eines Kurierdienstes in H. und beschäftigte im streitigen Zeitraum acht Berufskraftfahrer. Diese hatten nach ihren Arbeitsverträgen zusätzlich zum Arbeitsentgelt Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 EUR je Arbeitstag. Wie aus den vorliegenden Lohnabrechnungen hervorgeht, erhielten sie insoweit einen monatlichen Pauschalbetrag von 132 EUR.
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