LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2015
L 11 AS 73/15 B
Normen:
SGG § 98 S. 2; SGG § 98;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1412/14

Keine Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Verweisung eines Rechtsstreits

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 73/15 B

DRsp Nr. 2015/5591

Keine Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Verweisung eines Rechtsstreits

1. Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 2. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2015 S 16 AS 1412/14 ER wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 98 S. 2; SGG § 98;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Sozialgericht A-Stadt verwiesen.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie sei mit der Verweisung nicht einverstanden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Ausnahmen sind nach Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr zuzulassen (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 98 Rdnr. 7 a) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1412/14