Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. November 2014, Az.: L 15 SF 221/14 RG, wird als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
II.Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
I.
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