LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2015
L 15 SF 319/14 RG
Normen:
SGG § 178a; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 31/12

Keine Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 319/14 RG

DRsp Nr. 2015/3573

Keine Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss

1. § 178a SGG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor. Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft. 2. Das fachgerichtliche Verfahren ist beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. November 2014, Az.: L 15 SF 221/14 RG, wird als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

SGG § 178a; SGG § 197a;

Gründe

I.