LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.06.2016
L 4 R 3072/15
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1995/11

Keine Sozialversicherungspflicht eines SAP-Beraters auf der Grundlage eines Projektvertrags über freie Mitarbeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2016 - Aktenzeichen L 4 R 3072/15

DRsp Nr. 2016/11875

Keine Sozialversicherungspflicht eines SAP-Beraters auf der Grundlage eines Projektvertrags über freie Mitarbeit

1. Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. 2. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen; ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird. 3. Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit; dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten. 4. Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.