BSG - Urteil vom 31.03.2017
B 12 R 7/15 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VIII § 30; SGG § 103;
Fundstellen:
BB 2017, 2555
BSGE 123, 50
DStR 2017, 2500
DStR 2017, 2618
FamRZ 2017, 1632
NZA 2017, 1173
NZS 2017, 664
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1062/13
SG Nürnberg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 5/11

Keine Sozialversicherungspflicht eines Erziehungsbeistandes in der Jugendhilfe auf der Grundlage eines HonorarvertragesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

BSG, Urteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 12 R 7/15 R

DRsp Nr. 2017/8095

Keine Sozialversicherungspflicht eines Erziehungsbeistandes in der Jugendhilfe auf der Grundlage eines Honorarvertrages Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für selbstständige Tätigkeit.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VIII § 30; SGG § 103;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1. in einer Tätigkeit als Erziehungsbeistand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.